Die Differenz zwischen den Zeitangaben des Zeugen und dem Zeitpunkt des Tagebucheintrags erscheint mithin nicht derart, dass sich aus der Aussage von H. T. klar ableiten liesse, dass der Berufungsbeklagte seinen Namen erst nach dem Tagebucheintrag nach aussen bekannt gemacht hat. Diese Zeugenaussage ist daher nicht geeignet, die aus den vorerwähnten Beweisurkunden gewonnenen Erkenntnisse zu widerlegen.