In Anbetracht dessen ist die von ihm angegebene Zeitspanne mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sie lässt sich jedenfalls nicht absolut verstehen und schliesst insbesondere nicht aus, dass der Name des Berufungsbeklagten zumindest in der zweiten Oktoberhälfte, aber noch vor dem Tagebucheintrag der Berufungsklägerin am 22. Oktober 1998, gegenüber Dritten gebraucht worden ist. Die Differenz zwischen den Zeitangaben des Zeugen und dem Zeitpunkt des Tagebucheintrags erscheint mithin nicht derart, dass sich aus der Aussage von H. T. klar ableiten liesse, dass der Berufungsbeklagte seinen Namen erst nach dem Tagebucheintrag nach aussen bekannt gemacht hat.