Die weitere Aussage von H. T., wonach der Name des Vereins ab Ende Oktober/Anfang November 1998 bekannt geworden sei (vgl. act. VII.3), widerspricht den ausgewiesenen Fakten, sofern diese angegebene Zeitspanne als feste Grösse aufgefasst wird. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge T. erst rund zwei Jahre nach dem hier massgeblichen Ereignis befragt wurde. In Anbetracht dessen ist die von ihm angegebene Zeitspanne mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.