4. a-e), im konkreten Fall auch zutrifft. Dass der Berufungsbeklagte vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 mehrere Briefe an verschiedene Institutionen und Amtsstellen in der Gemeinde Samnaun versandt hat, ist aktenmässig ausgewiesen. Gestützt auf diese ausgewiesenen Fakten steht fest, dass die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ seitens des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Umfirmierung der Berufungsklägerin am 22. Oktober 1998 längst begründet worden war.