grund der am 6./8. Oktober 1998 versandten Schreiben die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat. Ausserdem kann es nicht darauf ankommen, wann der Zeuge den Namen des Berufungsbeklagten nach aussen verwendet hat. Auch wenn H. T. selbst den Vereinsnamen erst viel später in der Öffentlichkeit kund getan hat, schliesst dies in keiner Weise die Möglichkeit aus, dass der Vorstand beziehungsweise die Initianten des Vereins die Gebrauchspriorität unabhängig davon bereits viel früher durch andere Handlungen begründet haben, was denn, wie oben dargelegt (vgl. Erw. 4. a-e), im konkreten Fall auch zutrifft.