Zeugenaussagen von O. Z. am 24. September 1998 stattgefunden (vgl. act. VII.1). Auf die Frage, ob diese Anprobe der Zeitpunkt gewesen sei, ab welchem der Zeuge auch gegen aussen den vorgesehenen Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verwendet habe, antwortete H. T. (vgl. act. VII.3): „Nein es war sicher erst später der Fall.“ Die Berufungsklägerin kann jedoch aus diesen Angaben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen steht diese Aussage hinsichtlich der Zeitangaben in keinem Widerspruch zur oben dargelegten Erkenntnis, dass der Berufungsbeklagte auf- 18