e) Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass der Name des Berufungsbeklagten durch die Auswirkungen der Schreiben an das RAV Samedan, die Gemeindebehörden, Samnaun Tourismus und die LSB Samnaun AG am 6./8. Oktober 1998 bereits vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 derart in der 800 Einwohner zählenden Tourismusgemeinde verbreitet wurde, dass er von einem Grossteil der Bevölkerung und insbesondere innerhalb derjenigen Kreise wahrgenommen werden konnte, zu denen auch die Berufungsklägerin als Betreiberin einer Ski- und Snowboardschule gehört. Es kann also nicht mehr nur von einem rein internen Gebrauch gesprochen werden.