Die Erteilung der kantonalen Bewilligung setzte eine positive Stellungnahme der Gemeindebehörden, des Samnaun Tourismus und der LSB Samnaun AG voraus (vgl. KB 8, 9, 10). Hätte sich der Berufungsbeklagte nicht rechtzeitig um die Einholung der erforderlichen Stellungnahmen gekümmert, so wäre er Gefahr gelaufen, zu einem späteren Zeitpunkt an fehlenden Voraussetzungen für die Zweckerfüllung, das heisst für den Betrieb der Ski- und Snowboardschule zu scheitern. Die Gründung des Vereins und der damit einhergehende Aufwand wären unter solchen Umständen völlig umsonst gewesen.