Der Zweck des beklagtischen Vereins liegt darin, eine Ski- und Snowboardschule zu betreiben (BB 2, S. 2). Gemäss den damals geltenden Gesetzesvorschriften war für den Betrieb einer Ski- und Snowboardschule in jedem Fall eine kantonale Bewilligung erforderlich (vgl. aArt. 4 des Gesetzes über das Bergführer und Skisportwesen; AGS 1991, 2494). Die Erteilung der kantonalen Bewilligung setzte eine positive Stellungnahme der Gemeindebehörden, des Samnaun Tourismus und der LSB Samnaun AG voraus (vgl. KB 8, 9, 10).