erhalten hatte. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeitspanne von der Kontaktaufnahme bis zum Erhalt des Antwortschreibens wird mithin erkennbar, dass das undatierte Schreiben an die LSB Samnaun AG bereits geraume Zeit vor dem 28. Oktober 1998 versandt worden sein muss. Die Ausführungen im Brief deuten folglich darauf hin, dass sich der Berufungsbeklagte bereits vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 an die LSB Samnaun AG gewandt hat. Dafür spricht auch der Kontext, in dem der Kontakt mit der LSB Samnaun AG im Schreiben vom 28. Oktober 1998 erwähnt wird.