Daraus geht hervor, dass das undatierte Schreiben an die LSB Samnaun bereits vor dem 28. Oktober 1998 versandt worden sein muss. DarĂ¼ber hinaus wird deutlich, dass zum Zeitpunkt des Schreibens an interessierte Samnauner Personen und Firmen nicht bloss die Kontaktaufnahme mit der LSB Samnaun AG erfolgt war, sondern der Berufungsbeklagte auch bereits deren Stellungnahme 16