Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Nachricht, es werde eine neue Skischule im Samnaun gegründet, angesichts der Verhältnisse in der Talschaft (vgl. dazu weiter oben insb. Erw. 4 b) für einigen Zündstoff gesorgt haben muss. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass die Gemeindebehörden in dieser Angelegenheit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, lassen darauf schliessen, dass sich der Name des Vereins auch aufgrund des Schreibens an den Gemeindevorstand vom 8. Oktober 1998 derart in der Bevölkerung beziehungsweise in der Tourismusbranche herumgesprochen hat, dass die Berufungsklägerin bereits vor dem 22. Oktober 1998 davon Kenntnis nehmen konnte.