Diesbezüglich beruft er sich auf Art. 26 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG), wonach dem Stimmberechtigten die Einsicht in die Protokolle des Vorstands nur gestattet wird, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Dabei verkennt er, dass es laut Antwortschreiben vom 16. November 1998 nicht der Vorstand, sondern der Gemeinderat war, welcher am 4. November 1998 über die Stellungnahme zur Vereinsgründung Beschluss gefasst hat (vgl. KB 8). Die Protokolle des Gemeinderats sind aber öffentlich und stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen, ohne dass dieser ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dartun muss (vgl. Art.