c) Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Oktober 1998 wurde auch der Gemeindevorstand Samnaun mit der Bitte um Stellungnahme darüber informiert, dass sich zur Zeit eine zweite Skischule, nämlich die „Schweizerische Schnee Sport Schule Samnaun“ in Form eines Vereins, in Gründung befinde (KB 8). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, der Gemeindevorstand Samnaun habe weder das Recht noch die Pflicht gehabt, den Namen des Berufungsbeklagten weiter zu verbreiten. Diesbezüglich beruft er sich auf Art.