Damit liegt auf der Hand, dass die Berufungsklägerin noch vor dem 22. Oktober 1998 (Tagebucheintrag) über die wesentlichen Details wie den Inhalt der Anfrage und den Namen der neuen Schneesportschule informiert gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass das erwähnte Schreiben vom 8. Oktober 1998 an eine Organisation aus der Tourismusbranche ging. Der Name des neu zu gründenden Vereins wurde also mit diesem Schreiben Vertretern jenes Wirtschaftszweigs bekannt gemacht, zu dem auch die Berufungsklägerin gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Samnaun lediglich rund 800 Einwohner zählt.