Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, wird also der Name dieser Skischule im Einladungsschreiben nicht erwähnt. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die Berufungsklägerin frühzeitig wissen musste, worum es genau bei der Besprechung vom 23. Oktober 1998 gehen sollte, damit sie sich überhaupt entsprechend auf die Sitzung mit Samnaun Tourismus vorbereiten konnte. Damit liegt auf der Hand, dass die Berufungsklägerin noch vor dem 22. Oktober 1998 (Tagebucheintrag) über die wesentlichen Details wie den Inhalt der Anfrage und den Namen der neuen Schneesportschule informiert gewesen sein muss.