ein (KB 25). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin räumt nun ein, aufgrund dieser Einladung habe seine Mandantin zwar vor der Besprechung vom 23. Oktober 1998 Kenntnis davon gehabt, dass eine weitere Skischule bei Samnaun Tourismus eine Anfrage eingereicht habe. Den Namen der neuen Skischule habe sie jedoch mangels entsprechender Informationen im Einladungsschreiben zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Auch das Schreiben an Samnaun Tourismus habe somit nicht dazu geführt, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Namen des Berufungsbeklagten hätte erhalten können oder müssen. Dieser Argumentation kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.