Aus diesem Schreiben geht klar hervor, dass sich der Berufungsbeklagte beziehungsweise dessen Gründungsgesellschaft bereits am 6. Oktober 1998 an das RAV gewandt hat, weil fünf Ski- und Snowboardlehrer für den Betrieb der Schneesportschule gesucht wurden. Die Berufungsklägerin führt zutreffend aus, dass Personen, die an der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beteiligt sind, das heisst also auch die Mitarbeiter des RAV, der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten unterliegen (Art. 97 AVIG). Aus Art. 97a AVIG, der die Datenbekanntgabe 12