Der Berufungsbeklagte beruft sich zum Nachweis seiner Gebrauchspriorität im wesentlichen auf vier Schreiben, die er respektive seine Gründungsgesellschaft am 6. und 8. Oktober 1998 an verschiedene amtliche und andere Stellen in der Gemeinde Samnaun versendet habe. Diese Schreiben stellen gemäss Akten den einzigen Gebrauch des Namens dar, welchem prioritätsbegründende Qualität zukommen könnte. Zwar ist noch ein weiteres Schreiben aktenkundig, welches der Verein am 28. Oktober 1998 an interessierte Samnauner Personen und Firmen versandt hat. Dieses datiert jedoch nach dem Tagebucheintragung der Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ vom 22. Oktober 1998.