Die Berufungsklägerin liess die Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am 22. Oktober 1998 ins Handelsregister eintragen (KB 1). Die Gebrauchspriorität am Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ hat der beklagtische Verein folglich nur unter der Voraussetzung erworben, dass er diese Bezeichnung bereits vor dem 22. Oktober 1998 im Sinne der bundesgerichtlichen Definition rechtsrelevant gebraucht hat. Der Berufungsbeklagte beruft sich zum Nachweis seiner Gebrauchspriorität im wesentlichen auf vier Schreiben, die er respektive seine Gründungsgesellschaft am 6. und 8. Oktober 1998 an verschiedene amtliche und andere Stellen in der Gemeinde Samnaun versendet habe.