Der Grundsatz der Gebrauchspriorität besagt, dass derjenige, der einen Namen zuerst gebraucht, rechtlich den Vorrang gegenüber jedem späteren Nutzer geniesst. Das Bundesgericht definiert den ersten Gebrauch im Verkehr wie folgt (BGE 117 II 517 Erw. 2 c): „Eine zeitliche Priorität fällt von vornherein nur für Namen in Betracht, die im Verkehr nach aussen gebraucht worden sind, mit anderen Worten zumindest von einem bestimmten Kreis Dritter wahrgenommen 11 werden konnten. Der Aussenstehende muss wissen, welche Namen er nicht nachahmen darf.“