4. Demgegenüber steht jedoch zweifelsfrei fest und wird von den Parteien auch nicht bestritten, dass die von der Klägerin heute geführte Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ und der vom Verein verwendete Name „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ miteinander verwechselbar sind. Zu prüfen bleibt somit, welche der Parteien sich in bezug auf die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ auf die Gebrauchspriorität berufen kann und dieses Kennzeichen demzufolge weiterhin verwenden darf.