Liegt bereits zwischen den Zeichen „Schweizer Skischule Samnaun“ und „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ keine Verwechslungsgefahr vor, so ist die Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“, die ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal aufweist, erst recht nicht mit dem Namen der Berufungsbeklagten zu verwechseln. Damit kann die Berufungsklägerin auch aus dem Gebrauch ihrer früheren Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ kein besseres Recht auf Verwendung des Kennzeichens “Schweizer Schneesportschule Samnaun“ ableiten. Demzufolge erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin näher einzugehen.