Sie verfügt somit über einen ergänzenden Bestandteil, mit dem sie sich sowohl im Wortklang und Schriftbild als auch hinsichtlich des Logos (vgl. KB 26, BB 33) zusätzlich vom Namen des Berufungsbeklagten unterscheidet. Liegt bereits zwischen den Zeichen „Schweizer Skischule Samnaun“ und „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ keine Verwechslungsgefahr vor, so ist die Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“, die ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal aufweist, erst recht nicht mit dem Namen der Berufungsbeklagten zu verwechseln.