lassen, der eine Verwechslungsgefahr schafft. Ob sich die Berufungsklägerin, wie ihr Rechtsvertreter entgegen der Erwägungen der Vorinstanz behauptet, bereits den Gebrauch des Namens „Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen kann, da sie die entsprechenden Rechte vom damaligen Verein übernommen habe, kann somit offenbleiben. Fehlt es hier nämlich bereits an der Verwechslungsgefahr, so kann die Berufungsklägerin, selbst wenn sie sich den Gebrauch des Namens „Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen darf, daraus keine bessere Berechtigung auf die Führung des Zeichens “Schweizer Schneesportschule Samnaun“ ableiten.