a) Gemäss Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellt die Rechtsprechung auf den Eindruck ab, den die Kennzeichen beim Durchschnittsabnehmer hinterlassen. Es ist nach dem Eindruck zu fragen, den die Zeichen in ihrer gesamten Erscheinung für die Allgemeinheit entfalten. Entscheidend ist dabei das Erinnerungsbild, das in der Vorstellung des Durchschnittsabnehmers zurückbleibt.