Zudem könne sie ihre besser Berechtigung aus dem Gebrauch ihrer früheren Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ ableiten, denn auch diese Bezeichnung sei mit dem vom Berufungsbeklagten verwendeten Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verwechselbar. Diese Argumentation vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen. 8