3. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht vorweg geltend, seine Mandantin könne sich, da sie die entsprechenden Rechte vom damaligen Verein „Schweizer Skischule Samnaun“ erworben habe und die Begriffe „Skischule“ und „Schneesportschule“ klar miteinander verwechselbar seien, bereits dessen Gebrauch der Bezeichnung „Schweizer Skischule Samnaun“ anrechnen lassen. Zudem könne sie ihre besser Berechtigung aus dem Gebrauch ihrer früheren Firma „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ ableiten, denn auch diese Bezeichnung sei mit dem vom Berufungsbeklagten verwendeten Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verwechselbar.