Dieser besagt, dass derjenige, der einen Namen früher beziehungsweise zuerst gebraucht, rechtlich den Vorrang gegenüber einem späteren Nutzer geniesst (vgl. Hilti, a.a.O., S. 296). Der Schutz aus den verschiedenen Rechtsgründen beginnt also nicht gleichzeitig. Deshalb ist auf die in Lehre und Rechtsprechung für solche Fälle entwickelten Kollisionsregeln zurückzugreifen. Danach beurteilt sich die Frage nach dem rechtmässigen Gebrauch eines Kennzeichens, bei Kollision einer Firma mit einem Namen ausschliesslich nach dem Lauterkeitsrecht und damit nach dem Prinzip der Gebrauchspriorität. Im vorliegenden Fall gelangt folglich der Grundsatz der Gebrauchspriorität zur Anwendung.