29 und Rz 5 zu Art. 61 ZGB). Das Problem besteht nun darin, dass die Priorität im Hinblick auf das Recht zur Verwendung des Namens respektive der Firma, je nach Anspruchsgrundlage durch unterschiedliche Handlungen begründet wird. Firmenrechtlich richtet sich die Priorität nach dem Eintrag im Handelsregister (sog. Hinterlegungspriorität). Massgeblich ist dabei der Tagebucheintrag (vgl. Art. 932 OR sowie Hilti, a.a.O., S. 292 dd). Demgegenüber gilt im Namen- und Lauterkeitsrecht der Grundsatz der Gebrauchspriorität. Dieser besagt, dass derjenige, der einen Namen früher beziehungsweise zuerst gebraucht, rechtlich den Vorrang gegenüber einem späteren Nutzer geniesst (vgl. Hilti, a.a.