Vorliegend ist das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit den Parteien offensichtlich zu Recht von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 7 sowie Hilti, in Schweizerisches Im- materialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 324). Mit dieser Feststellung ist auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO), weshalb auf das im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist. 7