L. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 24. Juni 2002 waren der Parteivertreter der Berufungsklägerin mit einem Vertreter der „Schweizer Scheesportschule Samnaun GmbH“ sowie der Parteivertreter des Berufungsbeklagten mit O. Z. als Vertreter des Vereins „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Vorfragen seitens der Rechtsvertreter zum Beweisverfahren gab es keine. In der Folge konnte das Beweisverfahren geschlossen werden, und die Parteivertreter erhielten Gelegenheit, sich zu äussern.