J. Dagegen liess die „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am 10. April 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Begehren: „A. Das Urteil vom 12.12.01/15.03.02 des Bezirksgerichts Inn im Verfahren Prozess Nr. 00/13 sei aufzuheben. B. Die Klage sei gutzuheissen. C. Die Widerklage sei abzuweisen. D. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten, dies für die Vermittlung, die 1. Instanz wie auch für die Berufungsinstanz.“