„1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen. Der Klägerin wird unter Androhung der Strafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, ihre Firma bzw. ihren Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ namensmässig oder anderweitig zu verwenden. Weiter wird die Klägerin unter Androhung der Strafe von Art. 292 StGB angewiesen, ihre Firma bzw. ihren Namen dergestalt zu ändern, dass im Verhältnis zum Beklagten keine Namensanmassung und keine wettbewerblich unlautere Verwechslungsgefahr mehr vorliegt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, exkl.