H. In der Widerklageantwort vom 7. Juni 2000 bestätigte die „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ die in der Prozesseingabe gestellten Rechtsbegehren und beantragte, insbesondere sei die Widerklage des Beklagten abzuweisen. Der Verein „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verzichtete mit Schreiben vom 3. Juli 2000 auf eine Stellungnahme. I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2001, mitgeteilt am 15. März 2001, erkannte das Bezirksgericht Inn: 5