a) Es sei der SSSSS GmbH unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, ihre Firma bzw. ihren Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ namensmässig oder anderweitig zu verwenden, und es sei sie unter Androhung derselben Strafe gleichzeitig anzuweisen, ihre Firma bzw. ihren Namen dergestalt zu ändern, dass im Verhältnis zum Verein SSSSS keine Namensanmassung und keine wettbewerblich unlautere Verwechslungsgefahr mehr vorliegt. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.5% MWSt, zulasten der SSSSS GmbH.“