B. Eventuell: Es sei der Beklagte unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, seinen Namen innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des verpflichtenden Urteils so zu ändern, dass er in keiner Art und Weise mit der Firma der Klägerin mehr identisch oder verwechselbar ist. C. Die Widerklage des Beklagten sei abzuweisen. D. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% MWSt zulasten des Beklagten.“