„A. Es sei der Beklagte unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, seinen Namen innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des verpflichtenden Urteils so zu ändern, dass der Begriff „Schweizer“ oder damit verwechselbare Begriffe wie „schweizerische“ im Namen nicht mehr vorkommen. B. Eventuell: Es sei der Beklagte unter Androhung der Strafen nach Art.