Nach Erhalt der Stellungnahme vom 8. Oktober 1999 wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. Januar 2000 unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall verboten, für die Dauer des zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ zu verwenden. Eine vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 31. Mai 2000 gut. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.