E. Am 6. September 1999 machte die „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ beim Vermittleramt des Kreises Ramosch in der vorliegenden Streitsache eine Klage anhängig. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Verfügung vom 15. September 1999 wurde das Gesuch abgelehnt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Nach Erhalt der Stellungnahme vom 8. Oktober 1999 wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. Januar 2000 unter Androhung der Straffolgen des Art.