{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese lokale Eingrenzung ist auch für\nden Gast offensichtlich. Sie lässt insbesondere nicht den Eindruck entstehen, die\nSchneesportschule sei auf dem gesamtschweizerischen Gebiet tätig. Insofern unterscheidet sich der streitige Name denn auch von den in der Judikatur zum Zusatz\n„Schweizer“ oder „schweizerisch“ abgehandelten Fällen, bei denen eine lokale Eingrenzung eben gerade fehlt (vgl. BGE 55 I 249 [„Schweizerische Vereinigung der\nHandelsreisenden Hermes“]; BGE 67 I 259 [„Ecole Rüegg, Ecole suisse de langue\nallemande“]; BGE 72 I 358 [„Schweizerische Wäsche-Industrie“], BGE 82 I 40\n[„Schweizerische Prospektzentrale“]). Auch die Ausführungen von Baudenbacher,\na.a.O., Rz 110, lit. ee zu Art. 3 lit. b UWG lassen keinen anderen Schluss zu, da\nsich diese auf zwei der vorerwähnten Bundesgerichtsentscheide abstützen (vgl.\ndazu angeführte FN 358). Was ausserdem den Zusatz „Schweizer“ betrifft, kann der\nBerufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieses Begriffs in seinem Namen geltend machen. Dieses Interesse ist in den besonderen\ngeografischen Verhältnissen begründet. Das Skigebiet Samnaun ist grenzüberschreitend mit dem österreichischen Skigebiet Ischgl verbunden. Es besteht daher\ndie Möglichkeit und davon wird auch reger Gebrauch gemacht, von der schweizerischen auf die österreichische Talseite zu wechseln und umgekehrt. Insoweit weist\nSamnaun im Vergleich zu anderen Skisportorten in der Schweiz eine Ausnahmesituation auf. Eine vergleichbare Ausnahmesituation ist nur in wenigen anderen Skisportorten anzutreffen, wie etwa Zermatt/Cervignia. In solchen Skigebieten ist es\nein legitimes Bedürfnis, das eigene Angebot beziehungsweise „Produkt“ klar von\ndemjenigen des Nachbarlandes abzugrenzen, was allein mit dem Ortsnamen nicht\n- jedenfalls nicht in ausreichendem Masse- erreicht wird. Das Gegenstück zu Österreicher Schneesportschulen sind nicht Samnauner, sondern Schweizer Schneesportschulen. Somit ist davon auszugehen, dass hier „besondere Umstände“ vorliegen und sich daher auch aus dieser Sicht der Zusatz „Schweizer“ rechtfertigt. Dabei\nsei darauf hingewiesen, dass für solche Fälle auch schon vor der revidierten Handelsregisterverordnung gemäss aArt. 45 Abs. 1 HRegV eine Ausnahme gestattet\nwerden konnte (vgl. BGE 82 I Erw. 2, S. 45).\n\nWird nach dem Gesagten das Publikum somit nicht irre geführt und hat der\nBerufungsbeklagte ein schützenswertes Interesse an der Verwendung des nationalen Zusatzes, so liegt entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine missbräuchliche Verwendung vor.\n27\n\n7. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass der Berufungsbeklagte den Namen\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ im Gegensatz zur Berufungsklägerin\nweiterhin verwenden darf. Die Berufung ist demzufolge unbegründet und muss abgewiesen werden. Mit der Mitteilung des vorliegenden Entscheids wird der Erlass\nvorsorglicher Massnahmen hinfällig.\n\n8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin, die dem Berufungsbeklagten eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat.\n28\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 10'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 392.--, total somit Fr.\n10‘392 .--, gehen zu Lasten der Klägerin, welche ausserdem den Beklagten\nfür das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen\nhat.\n\n3. Mitteilung an:\n– Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Meisser, Promenade 60, 7270 Davos Platz, auch\nzu Handen seiner Mandantin (im Doppel)\n– Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002\nChur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)\n– Bezirksgericht Inn, Sot Pradè, 7554 Sent\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv)\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}