{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Früher war für die Eintragung einer\nFirma mit nationalen Bezeichnungen eine Bewilligung erforderlich (aArt. 45 HRegV),\nwelche nur unter der Voraussetzung erteilt wurde, dass dem Unternehmen für das\nganze Gebiet der Schweiz eine repräsentative Bedeutung zukam (vgl. Riemer,\na.a.O., Systematischer Teil Rz 427 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist allerdings\nseit Änderung der HRegV auf 1. Januar 1998 entfallen. Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) sind an die Handelsregisterbehörden gerichtet (vgl. Gauch, OR, 43. Aufl., Zürich 2000, S. 738). Ihnen kommt\nlediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Anleitung für die Handelsregisterführer zu. Sie vermögen daher die konkrete Beurteilung des Einzelfalls durch eine\nGerichtsbehörde nicht zu ersetzen. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die\nBezeichnung „Schweizer“ im Namen des Berufungsbeklagten beim Durchschnitts-\n25\n\nkonsumenten den Eindruck erweckt, dass der beklagtische Verein Mitglied eines\ngesamtschweizerischen Dachverbandes ist. Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend\nausführt, zu verneinen. Einerseits verwendet der Berufungsbeklagte kein solches\nLogo, wie es die Ski- und Snowboardschulen, die dem SSSV und dem SSBS angehören, üblicherweise tun, um ihre Zugehörigkeit zu diesen Dachverbänden nach\naussen zu demonstrieren. Ausserdem ist der durchschnittliche Feriengast erfahrungsgemäss gar nicht über den Bestand und die genaue Bedeutung solcher Verbände im Bilde. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der\npotentielle Konsument angesichts der Bezeichnung „Schweizer“ im Namen einer\nSkischule erwartet, dass es sich um eine in der Schweiz ansässige und tätige Skischule handelt, welche zur Hauptsache Schweizer Ski- und Snowboardlehrer beschäftigt, die nach schweizerisch anerkannten Richtlinien ausgebildet wurden, und\ndementsprechend Gewähr für einen Unterricht bietet, der die nach den vereinheitlichten Ausbildungserfordernissen festgelegten Schneesporttechniken vermittelt\nund somit auch hohen Qualitätsansprüchen zu entsprechen vermag. Diesen Erwartungen wird der Berufungsbeklagte in jeder Hinsicht gerecht. Sitz des Vereins ist\ndie Gemeinde Samnaun (vgl. BB 2), welche auf schweizerischem Boden liegt. Die\nLehrkräfte der Schneesportschule werden hauptsächlich unter den Einheimischen\nrekrutiert. Dies wird zum einen dadurch bestätigt, dass die Stellenbesetzung mit Skiund Snowboardlehrern über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren abgewickelt\nwurde (vgl. KB 7). Überdies enthält die Liste der Gründungsmitglieder bis auf einen\n(T.) ausschliesslich einheimische Namen (vgl. KB 8). Der Kanton anerkennt im Bereich des Schneesports unter anderem die beiden Lehrgänge des Schweizerischen\nInterverbands für Schneesportlehrerausbildung (SIVS) (Stufe II und III) sowie die\nbeiden Lehrgänge des SSBS (vgl. BB 22 Ziff. 1 lit. g). Es ist unbestritten, dass die\nSchneesportlehrer des Vereins „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ der kantonalen Aufsicht unterstehen und somit eine den schweizerischen Richtlinien entsprechende vom Kanton anerkannte Ausbildung vorweisen können. Damit sind\nauch die Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Qualität der Ausbildung und der\nvermittelten Schneesporttechniken gedeckt.\n\nc) Dieser Argumentation könnte allenfalls entgegengehalten werden, dass\ndie erwähnten Qualifikationsmerkmale auf einen erheblichen Teil von in der\nSchweiz tätigen Schneesportschulen zutrifft und sich daher der Zusatz „Schweizer“\nnoch keineswegs rechtfertigt. Damit würde jedoch übersehen, dass es vorliegend\nnicht um den Vereinsnamen „Schweizer Schneesportschule“ geht, sondern um den\nNamen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“. Dadurch wird zweierlei zum\nAusdruck gebracht: einerseits, dass es sich um eine Schweizer Schneesportschule\n26\n\n"}