{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23\nRegeste:\nNamensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung\n\naber gleichzeitig deutlich, dass auch zwischen der laut Reglement des SSSV eingetragenen und geschützten Firma Schweizer Skischule/Ski- und Snowboardschule und der Bezeichnung des Berufungsbeklagten keine Verwechselbarkeit besteht. Nach dem Gesagten ergeben sich demnach keine Gründe, welche den Gebrauch des Namens „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ durch den Berufungsbeklagten verbieten würden.\n\n6. Ins Handelsregister eintragungspflichtige Vereine müssen in bezug auf ihren Namen den drei Voraussetzungen von Art. 944 Abs. 1 OR/Art. 38 HRegV gerecht werden, nämlich der Firmen- beziehungsweise Namenswahrheit, dem Täuschungsverbot und dem Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen (vgl. Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz 1149 sowie Riemer, a.a.O., Systematischer Teil, Rz 394). Gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB sind Vereine, welche ein\nnach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, zur Eintragung verpflichtet.\nWie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt und von der Gegenpartei auch nicht\nbestritten wird, sind die in Art. 944 Abs. 1 OR enthaltenen Grundsätze der Firmenbildung somit auch auf den beklagtischen Verein, welcher eine Skischule betreibt,\nanalog anwendbar (vgl. auch Riemer, a.a.O., Rz 33 lit. f zu Art. 61). Die Berufungsklägerin irrt jedoch in ihrer Annahme, dass der Berufungsbeklagte, indem er in seinem Namen die Bezeichnung „Schweizer“ führe, den Grundsatz des Täuschungsverbots verletze.\n\na) Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte kein Mitglied des SSSV\nist. Zudem wird deutlich, dass er nach seiner Gründung auch nicht Mitglied des nationalen Snowboard-Konkurrenzverbands, des Schweizer Snowboard Schulungsverbands (SSBS) war. Wohl war der am 19. November 1998 gegründete Verein\n„Private Schneesportschule Samnaun“ als Betreiber der Snowboardschule „Bananas“ Mitglied im SSBS (vgl. KB 14, BB 36, BB 27, BB 24, BB 17). Aus dem Umstand,\ndass der Verein „Private Schneesportschule Samnaun“ mit Fusionsvertrag vom\n18./19. August 2001 vom Berufungsbeklagten übernommen wurde, kann jedoch\nnicht abgeleitet werden, dass dessen Mitgliedschaft im SSBS auf den Verein\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ übergegangen ist. Wird ein Verein durch\nUniversalsukzession, insbesondere bei Fusion aufgelöst, so erlischt seine Mitgliedschaft bei einem anderen Verein, es sei denn die Übertragung der Mitgliedschaft wäre in den Statuten des übergeordneten Vereins ausdrücklich vorgesehen\n(vgl. Riemer, a.a.O., Rz 731 zu Art. 70 mit Hinweisen). Der SSBS hat in seinen\nStatuten keine Übertragbarkeit der Mitgliedschaft vorgesehen (vgl. BB 18). Die Mitgliedschaft des Vereins „Private Schneesportschule Samnaun“ ist daher mit der Fu-\n24\n\nsion erloschen und nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Letzterer ist\nalso durch die Fusion nicht Mitglied des SSBS geworden. Davon geht, wie das\nSchreiben an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten vom 3. April 2002 zeigt,\nauch der SSBS selbst aus (vgl. Massnahmegesuch vom 20. Juli 2002 Beilage 5).\nIm übrigen ergibt sich auch aus dem Vertrag zwischen dem SSBS und dem Verein\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ (vgl. Massnahmegesuch Beilage 2),\ndass der Berufungsbeklagte als Betreiber der „Bananas Swiss Snowboard School“\nerst am 17. April 2002 Mitglied des SSBS geworden ist. Dass er erst lange nach der\nGründung Mitglied des SSBS geworden ist, gibt der Berufungsbeklagte in seinem\nSchreiben vom 21. August 2001 im übrigen selber zu, indem er ausführt, dass die\nbezüglich SSBS nachträglich eingereichten Akten bis zum letzten Jahr notgedrungenermassen die „Private Schneesportschule Samnaun“ betreffen würden (vgl. act.\nVIII. 11, S. 2). Der Berufungsbeklagte behauptet schliesslich, dass die von ihm betriebene „Bananas Swiss Snowboardschool Samnaun“ Mitglied des SSBS sei.\nDiese Behauptung wurde von der Vorinstanz übernommen. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, besitzt die „Bananas Swiss Snowboardschool Samnaun“\nindes gar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich dabei, wie der Berufungsbeklagte selbst zugibt, lediglich um seine rechtlich unselbständige Snowboardschulabteilung (vgl. act. 06). Demzufolge kann die von ihm betriebene Snowboardschule gar nicht Mitglied eines anderen Vereins sein (vgl. dazu Riemer, a.a.O.,\nRz 7, 9 zu Art 70 ZGB). Der Berufungsbeklagte und die von ihm betriebene Snowboardschule gehörten also entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vor dem Tagebucheintrag der „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ am 22. Oktober 1998 keinem gesamtschweizerisch repräsentativen Verband an.\n\n"}