{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23\nRegeste:\nNamensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung\n\n i) Schliesslich bleibt einzuräumen, dass die Bezeichnung „Schweizerische\nSchnee Sport Schule Samnaun“, die der Berufungsbeklagte beziehungsweise dessen Gründungsgesellschaft in den Schreiben an den Gemeindevorstand, an\nSamnaun Tourismus und an die LSB Samnaun AG verwendete, hinsichtlich der\nSchreibweise nicht mit dem bei der Gründung gewählten Vereinsnamen „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ übereinstimmt. Die Schreibweise unterscheidet sich\ndarin, dass die einzelnen Bestandteile des zusammengesetzten Begriffes „Scheesportschule“ getrennt als einzelne Worte geschrieben wurden, währenddem derselbe Begriff im Gründungsnamen zusammengeschrieben erscheint. Die gewählten\nNamensbestandteile „Schweizer“, „Schnee“, „Sport“, „Schule“ und „Samnaun“, deren Reihenfolge und damit auch deren Wortklang bleiben jedoch trotz der unterschiedlichen Schreibweise in beiden Fällen identisch. Wie die Vorinstanz zutreffend\nausführt, war für den Aussenstehenden somit bereits aufgrund der Verwendung der\nBezeichnung „Schweizer Schnee Sport Schule Samnaun“ erkennbar, dass er den\nNamen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ auch in dieser Schreibeweise\nnicht nachahmen darf.\n\nIm Ergebnis steht demnach fest, dass die Schreiben, welche der Berufungsbeklagte respektive seine Gründungsgesellschaft am 6./8. Oktober 1998 an diverse\nStellen in der Gemeinde Samnaun versandt hat, hinsichtlich der Bezeichnung\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ eine die Gebrauchspriorität begründende Wirkung entfaltet haben. Das Recht, die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ zu verwenden, steht folglich dem Berufungsbeklagten zu.\n\n5. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin verweist auf das Reglement für\ndie Aufnahme von Ski- und Snowboardschulen in den Schweizerischen Ski- und\nSnowboardschulverband (SSSV) und deren Einstufung, wonach der Name (Firma)\n„Schweizer Ski- und Snowboardschule“ sowie das Logo des SSV geschützt und in\nden entsprechenden Registern eingetragen sind und jedes Mitglied den Zusatz „Mitglied des Schweizerischen Ski- und Snowboardschulverbandes“ benutzen, das Verbandslogo gebrauchen und sich „Schweizer Skischule“ nennen darf (vgl. BB 13; Ziff.\nI.3. Abs. 1 und 2 des Reglements). Im Gegensatz zum Berufungsbeklagten sei die\nBerufungsklägerin Mitglied des SSSV und könne sich demnach auf die Priorität der\nFirma und der Schweizer Marke des Verbandes berufen. Insbesondere könne sie\n22\n\nsich auf das Recht am früher geltenden Namen „Schweizerischer Skischulverband“\nrespektive an der heutigen Bezeichnung „Schweizerischer Ski- und Snowboardschulverband“ berufen (vgl. BB 13; Statuten Art. 35). Beide Bezeichnungen würde\nvom SSSV beziehungsweise dessen Mitgliedern seit jeher gebraucht und seien klar\nmit dem Namen des Berufungsbeklagten verwechselbar. Aus diesen Gründen dürfe\ndem Berufungsbeklagten die Verwendung des Namens „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ nicht gestattet werden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.\n\nEs trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin im Gegensatz zum beklagtischen Verein Mitglied des SSSV ist (vgl. BB 12). Soweit sie jedoch daraus ableitet,\ndass die Gegenpartei als Nichtmitglied ihren Namen nicht weiter gebrauchen darf,\nverkennt sie die Sachlage. Entgegen der klägerischen Behauptung sind die Bezeichnungen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ und „Schweizerischer Skischulverband“ beziehungsweise „Schweizerischer Ski- und Snowboardschulverband“ weder identisch, noch besteht eine Verwechslungsgefahr. Zwar stimmen die\nBestandteile „Schweizer„ respektive „Schweizerischer“ überein und es ist in allen\ndrei Bezeichnungen das Wort „Schule“ enthalten. Unter Berücksichtigung der übrigen Namensbestandteile unterscheidet sich der Name des Berufungsbeklagten jedoch deutlich von den anderen beiden Zeichen. Zum einen hebt er sich bereits hinsichtlich der klanglichen Gesamtwirkung von den beiden übrigen Bezeichnungen\nab. Insbesondere durch den Zusatz „Samnaun“ vermag sich der vom Berufungsbeklagten verwendete Name klar von den anderen beiden Zeichen abzugrenzen, verleiht er doch dem Namen nicht bloss einen gänzlich anderen Wortklang, sondern\nsorgt zusätzlich für eine klare Abweichung im Schriftbild. Im übrigen unterscheiden\nsich allein die Bestandteile „Schneesportschule“ und „Skischulverband“ beziehungsweise „Ski- und Snowboardschulverband“ sowohl hinsichtlich des Schriftbildes als in bezug auf den Wortklang derart, dass eine Verwechslungsgefahr ausser\nBetracht fällt. Schliesslich hebt sich der Begriff „Schneesportschule“ auch im Hinblick auf seinen Sinngehalt merklich von den Begriffen „Skischulverband“ sowie\n„Ski- und Snowboardschulverband“ ab. Wie bereits dargelegt, fallen unter den Begriff „Schneesport“ nicht bloss das Skifahren und Snowboarden, sondern weitere\nSchneesportarten. Diese unterscheiden sich teilweise grundlegend vom Skifahren\nund auch vom Snowboardsport. Dementsprechend ist die Bedeutung des Begriffs\n„Schneesport“ viel umfassender und allgemeiner, als diejenige der Begriffe „Skisport“ beziehungsweise „Ski- und Snowboardsport“, welche sich lediglich auf eine\nrespektive zwei spezielle Einzeldisziplinen aus dem vielfältigen Angebot von\nSchneesportarten beziehen (vgl. dazu auch weiter oben Erw. 3 a, b). Damit wird\n23\n\n"}