{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23\nRegeste:\nNamensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung\n\n h) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, um einen rechtserzeugenden Namensgebrauch zu begründen, müsse der verwendeten Bezeichnung von Haus aus Unterscheidungskraft inne wohnen oder aber, bei Fehlen einer\nsolchen zumindest ein ständiger und unbestrittener Zeichengebrauch vorliegen. Nur\nwenn diese Kriterien erfüllt seien, werde das fragliche Zeichen im Verkehr als Name\naufgefasst. Er verweist diesbezüglich auf BGE 92 II 310 (= Pra 1967, 205) wo es\num das Pseudonym „Sheila“ ging. Die Schreiben des Berufungsbeklagten (KB 8-\n10) würden also schon deshalb keinen prioritätsbegründenden Zeichengebrauch\ndarstellen, weil dem Namen der Berufungsbeklagten, welcher aus Sach- und Ortsbezeichnungen gebildet werde, keine Unterscheidungskraft zukomme. Er sei nicht\ngenügend kennzeichnungskräftig, um bei einem derart geringfügigen Gebrauch,\nwie ihn der Berufungsbeklagte nachgewiesen habe, überhaupt eine Gebrauchspriorität begründen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nEs trifft zwar zu, dass der Name des Berufungsbeklagten lediglich aus Sachund Ortsbezeichnungen gebildet wird, welche für sich allein betrachtet keine hohe\nKennzeichnungskraft aufweisen (vgl. Baudenbacher, a.a.O., Rz 80 f. zu Art. 3 lit. d\nUWG sowie Riemer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, 3.\nAbteilung, 2. Teilband, Die Vereine, Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB. Bern\n1990, Systematischer Teil, Rz 412 f.; Hilti, a.a.O., S. 248 f.). In der Literatur wird\n20\n\njedoch die Meinung vertreten, dass einer Kombination von verschiedenen Sachbegriffen und geografischen Angaben hinreichende Kennzeichnungskraft zukommen\nkann (vgl. Hilti, a.a.O., S. 251 mit Hinweisen). So wird denn auch im konkreten Fall\ndurch die Kombination der einzelnen Bestandteile, insbesondere durch die Aufnahme des Sitzortes „Samnaun“ in den Namen, der Bezeichnung des Berufungsbeklagten eine hinreichend individualisierende Wirkung verliehen (vgl. auch Riemer,\na.a.O., Systematischer Teil, Rz. 412). Im Gegensatz zum Pseudonym „Sheila“, wobei es sich um einen Vornamen handelt, der nicht nur in den angelsächsischen Ländern, sondern auch in der Schweiz weit verbreitet ist und somit jeder Individualisierungskraft entbehrt (vgl. Pra 1967, Erw. 4, S. 205), stellt der vom Berufungsbeklagten gewählte Name „Schweizer Scheesportschule Samnaun“ gerade wegen des\nZusatzes „Samnaun“ keinen schweizweit popularisierten Begriff dar. Die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ geniesst somit vom Publikum in ihrer Gesamtheit wahrgenommen genügend Originalität und Unterscheidungskraft,\num in der Öffentlichkeit als auf den Berufungsbeklagten individualisierter Name aufgefasst zu werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin stellt die Namensverwendung in den erwähnten Briefen somit einen Zeichengebrauch dar, mit\ndem der Berufungsbeklagte die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer\nSchneesportschule Samnaun“ begründet hat. Dies um so mehr, als der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin verkennt, dass der vorliegende Fall gar nicht mit dem\nSachverhalt verglichen werden kann, welcher das Bundesgericht im von ihm zitierten Entscheid zu beurteilen hatte. Im Unterschied zum konkreten Fall lag nämlich\nzwischen der Klägerin, welche das alleinige Recht auf das Pseudonym „Sheila“ für\nsich beanspruchte, und der Gegenpartei kein Wettbewerbsverhältnis vor. Es ging\nalso nicht um lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern um Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Schutz des Pseudonyms (vgl. Pra 1967 Nr. S. 204\nErw. 1., S. 207). Im zitierten Entscheid wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund\nder fehlenden Unterscheidungskraft und des Mangels an einem allgemeinen und\nlange dauernden Gebrauch ihres Pseudonyms kein subjektives und ausschliessliches Recht auf den gewählten Namen beanspruchen könne. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sie selbst unter diesen Umständen die Möglichkeit hat,\nsich gestützt auf das UWG gegen eine andere Künstlerin zur Wehr zu setzen, die\nauf dem gleichen Tätigkeitsgebiet unter dem gleichen Namen auftreten und so eine\nVerwechslungsgefahr hervorrufen würde (vgl. Pra 1967, S. 206). Nach dem Gesagten wird mithin deutlich, dass sich auch der Berufungsbeklagte gestützt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die eine Verwechslungsgefahr schaffende Verwendung der Firma „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ durch die Berufungsklägerin wehren kann, da er mit den Schreiben vom 6./8. Oktober 1998 im\n21\n\nVerhältnis zur Berufungsklägerin, welche ebenfalls auf dem gleichen Gebiet unter\ngleichem Namen auftritt, die Gebrauchspriorität für den Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat.\n\n"}