{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:04", "Checksum": "3f70ad16622bc93433340507f866e6ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23\nRegeste:\nNamensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung\n\n f) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin wendet ein, der Name der\nneuen Schneesportschule sei erst ab Ende Oktober/Anfang November im Samnaun\nbekannt geworden, also klar nach der Umfirmierung seiner Mandantschaft, welche\nam 22. Oktober 1998 ins Tagebuch eingetragen wurde. Er beruft sich hierzu auf die\nAussagen des Zeugen der Gegenpartei, H. T.. Dieser gab am 11. Dezember 2000\ngegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Protokoll, er sei bei der Anprobe der\nSkijacken dabei gewesen (vgl. act. VII.3). Die Anprobe hat gemäss Zeugenaussagen von O. Z. am 24. September 1998 stattgefunden (vgl. act. VII.1). Auf die Frage,\nob diese Anprobe der Zeitpunkt gewesen sei, ab welchem der Zeuge auch gegen\naussen den vorgesehenen Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ verwendet habe, antwortete H. T. (vgl. act. VII.3): „Nein es war sicher erst später der\nFall.“ Die Berufungsklägerin kann jedoch aus diesen Angaben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen steht diese Aussage hinsichtlich der Zeitangaben in keinem\nWiderspruch zur oben dargelegten Erkenntnis, dass der Berufungsbeklagte auf-\n18\n\ngrund der am 6./8. Oktober 1998 versandten Schreiben die Gebrauchspriorität für\nden Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat. Ausserdem\nkann es nicht darauf ankommen, wann der Zeuge den Namen des Berufungsbeklagten nach aussen verwendet hat. Auch wenn H. T. selbst den Vereinsnamen erst\nviel später in der Öffentlichkeit kund getan hat, schliesst dies in keiner Weise die\nMöglichkeit aus, dass der Vorstand beziehungsweise die Initianten des Vereins die\nGebrauchspriorität unabhängig davon bereits viel früher durch andere Handlungen\nbegründet haben, was denn, wie oben dargelegt (vgl. Erw. 4. a-e), im konkreten Fall\nauch zutrifft. Dass der Berufungsbeklagte vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 mehrere Briefe an verschiedene Institutionen und Amtsstellen in der Gemeinde Samnaun versandt hat, ist aktenmässig ausgewiesen. Gestützt auf diese\nausgewiesenen Fakten steht fest, dass die Gebrauchspriorität für den Namen\n„Schweizer Schneesportschule Samnaun“ seitens des Berufungsbeklagten zum\nZeitpunkt der Umfirmierung der Berufungsklägerin am 22. Oktober 1998 längst begründet worden war.\n\nDie weitere Aussage von H. T., wonach der Name des Vereins ab Ende Oktober/Anfang November 1998 bekannt geworden sei (vgl. act. VII.3), widerspricht\nden ausgewiesenen Fakten, sofern diese angegebene Zeitspanne als feste Grösse\naufgefasst wird. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge T. erst rund zwei\nJahre nach dem hier massgeblichen Ereignis befragt wurde. In Anbetracht dessen\nist die von ihm angegebene Zeitspanne mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sie lässt sich jedenfalls nicht absolut verstehen und schliesst insbesondere\nnicht aus, dass der Name des Berufungsbeklagten zumindest in der zweiten Oktoberhälfte, aber noch vor dem Tagebucheintrag der Berufungsklägerin am 22. Oktober 1998, gegenüber Dritten gebraucht worden ist. Die Differenz zwischen den Zeitangaben des Zeugen und dem Zeitpunkt des Tagebucheintrags erscheint mithin\nnicht derart, dass sich aus der Aussage von H. T. klar ableiten liesse, dass der\nBerufungsbeklagte seinen Namen erst nach dem Tagebucheintrag nach aussen bekannt gemacht hat. Diese Zeugenaussage ist daher nicht geeignet, die aus den\nvorerwähnten Beweisurkunden gewonnenen Erkenntnisse zu widerlegen.\n\ng) Der Verweis der Berufungsklägerin auf die Ausführungen der Gegenpartei\nim vorinstanzlichen Plädoyer auf S. 7 und 8 sowie auf das Schreiben von Rechtsanwalt Cavigelli an Rechtsanwalt Vital vom 26. November 1998 (KB 18), wonach\nder Verein „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ beabsichtige, seinen Namen\nspätestens ab Winter 1999/2000 zu verwenden, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Hier ging es darum, dass die Eintragung des Vereins „Schweizer Schnee-\n19\n\nsportschule Samnaun“ im Handelsregister abgelehnt wurde, weil sich die GmbH\nbereits vorher unter dem selben Namen hat eintragen lassen und der Berufungsbeklagte infolgedessen keine Betriebsbewilligung erhielt. Aus diesem Grunde wurde\nein neuer Verein mit dem Namen „Private Scheesportschule Samnaun“ gegründet,\nwelche die Betriebsbewilligung umgehend erhielt und somit den für den zuerst gegründeten Verein geplanten Betrieb einer Schneesportschule aufnehmen konnte.\nDer Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat also mit den entsprechenden Ausführungen im Plädoyer und dem erwähnten Schreiben lediglich deutlich machen\nwollen, dass seine Mandantin aufgrund der fehlenden Bewilligung noch nicht tätig\nwerden konnte, dass jedoch der zuerst gegründete Verein mit dem Namen „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ beabsichtige, die geplante Schule zu betreiben,\nsobald die Streitigkeiten um die Bezeichnung der beiden Schulbetriebe bereinigt\nseien. Für die Beurteilung der Frage, ob der Berufungsbeklagte in bezug auf seinen\nNamen die Gebrauchspriorität begründet hat, kann es nicht darauf ankommen, ob\ndieser tatsächlich eine Schneesportschule betrieben hat. Massgeblich ist einzig, ob\ner seinen Namen derart verwendete, dass er von einem bestimmten Kreis Dritter\nwahrgenommen werden konnte. Dies aber ist, wie oben dargelegt, klar zu bejahen.\n\n"}