{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeitspanne von der\nKontaktaufnahme bis zum Erhalt des Antwortschreibens wird mithin erkennbar,\ndass das undatierte Schreiben an die LSB Samnaun AG bereits geraume Zeit vor\ndem 28. Oktober 1998 versandt worden sein muss. Die Ausführungen im Brief deuten folglich darauf hin, dass sich der Berufungsbeklagte bereits vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 an die LSB Samnaun AG gewandt hat. Dafür spricht\nauch der Kontext, in dem der Kontakt mit der LSB Samnaun AG im Schreiben vom\n28. Oktober 1998 erwähnt wird. Er wird ganz klar in Verbindung mit den Kontaktaufnahmen zu Samnaun Tourismus und der Gemeinde erwähnt, welche beide nachweislich am 8. Oktober 1998 stattgefunden haben. Die Ausführungen im Schreiben\nvom 28. Oktober 1998 sprechen also in gewichtigem Masse dafür, dass die Briefe\nan Samnaun Tourismus und die Gemeindebehörden sowie das undatierte Schreiben an die LSB am selben Tag, nämlich am 8. Oktober 1998 versandt worden sind.\nWeiter fällt auf, dass alle drei Briefe aus dem gleichen Grund geschrieben wurden,\nnämlich zwecks Einholung einer Stellungnahme zur Gründung einer zweiten Skischule. Der Zweck des beklagtischen Vereins liegt darin, eine Ski- und Snowboardschule zu betreiben (BB 2, S. 2). Gemäss den damals geltenden Gesetzesvorschriften war für den Betrieb einer Ski- und Snowboardschule in jedem Fall eine kantonale Bewilligung erforderlich (vgl. aArt. 4 des Gesetzes über das Bergführer und\nSkisportwesen; AGS 1991, 2494). Die Erteilung der kantonalen Bewilligung setzte\neine positive Stellungnahme der Gemeindebehörden, des Samnaun Tourismus und\nder LSB Samnaun AG voraus (vgl. KB 8, 9, 10). Hätte sich der Berufungsbeklagte\nnicht rechtzeitig um die Einholung der erforderlichen Stellungnahmen gekümmert,\nso wäre er Gefahr gelaufen, zu einem späteren Zeitpunkt an fehlenden Voraussetzungen für die Zweckerfüllung, das heisst für den Betrieb der Ski- und Snowboardschule zu scheitern. Die Gründung des Vereins und der damit einhergehende Aufwand wären unter solchen Umständen völlig umsonst gewesen. Die Anfragen an\ndie genannten Institutionen und Behörden machen also nur dann einen Sinn, wenn\nsie vor beziehungsweise bei Gründung des Vereins erfolgt sind. Es ist somit auch\naus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, dass die Stellungnahme der LSB\nSamnaun AG erst geraume Zeit nach der Vereinsgründung vom 9. Oktober 1998\neingeholt worden ist. Vielmehr lassen die dargelegten Umstände darauf schliessen,\ndass die mit den beiden anderen Schreiben identische Anfrage an die LSB\nSamnaun AG, auch wenn sie undatiert blieb, ebenfalls am 8. Oktober 1998 versandt\nworden ist. Dies um so mehr, als der Berufungsbeklagte offenbar auch darauf angewiesen war, dass die LSB Samnaun AG ihm einen Sammelplatz für seine Skiund Snowboardschule zur Verfügung stellt (vgl. KB 8). Der Berufungsbeklagte hat\nsich also auch mit dem Schreiben an die LSB Samnaun AG noch vor dem Tage-\n17\n\nbucheintrag der „Schweizer Schneesportschule Samnaun GmbH“ vom 22. Oktober\n1998 an einen weitere wichtige Institution des Wintertourismus in Samnaun gewandt und seinen Namen bekannt gegeben. Zweifelsohne stellt die Gründung einer\nzweiten Ski- und Snowboardschule in einem Tourismusort wie Samnaun eine wichtige Neuigkeit dar, von der die ganze Tourismusbranche und somit auch ein Grossteil der Bevölkerung betroffen ist. Wie bereits weiter oben dargelegt wurde (vgl. dazu\nErw. 4. b, c), wird unter diesen Umständen offensichtlich, dass sich der Name des\nVereins innerhalb der dörflichen Verhältnisse in Samnaun, wo jeder jeden kennt, in\nder Gemeinde zumindest unter den im Wintertourismus tätigen Institutionen und\nUnternehmungen herumgesprochen haben muss, so dass auch die Berufungsklägerin davon Kenntnis erhalten konnte.\n\ne) Nach dem Gesagten wird somit deutlich, dass der Name des Berufungsbeklagten durch die Auswirkungen der Schreiben an das RAV Samedan, die Gemeindebehörden, Samnaun Tourismus und die LSB Samnaun AG am 6./8. Oktober\n1998 bereits vor dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 1998 derart in der 800 Einwohner zählenden Tourismusgemeinde verbreitet wurde, dass er von einem Grossteil der Bevölkerung und insbesondere innerhalb derjenigen Kreise wahrgenommen\nwerden konnte, zu denen auch die Berufungsklägerin als Betreiberin einer Ski- und\nSnowboardschule gehört. Es kann also nicht mehr nur von einem rein internen Gebrauch gesprochen werden. Vielmehr steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungsbeklagte mit den erwähnten Schreiben die Gebrauchspriorität für die Bezeichnung „Schweizer Schneesportschule Samnaun“ begründet hat.\n\n"}