{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:42:04", "Checksum": "3f70ad16622bc93433340507f866e6ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23\nRegeste:\nNamensschutz, Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 6\\x3Cbr\\x3E | OR Handelsregister/Handelsfirma/kaufmännische Buchführung\n\nsichtlich. Durfte die Anfrage des Berufungsbeklagten somit bereits vor der Beschlussfassung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, so ist nicht einzusehen,\nweshalb die zuständigen Behörden verpflichtet gewesen wären, über diese Angelegenheit Schweigen zu bewahren. Es leuchtet ein, dass in einer kleinen, hauptsächlich vom Tourismus lebenden Gemeinde wie Samnaun gerade die Gemeindebehörden bestrebt sind, eine wirtschaftlich lukrative Einnahmequelle wie den Wintertourismus zu erhalten und zu fördern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie\nals Anlaufstelle für diverse Anfragen in Zusammenhang mit der Ausübung einer\nTätigkeit innerhalb dieses Wirtschaftszweigs in regem Kontakt mit den Exponenten\nder Tourismusbranche stehen und diese auch kennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Nachricht, es werde eine neue Skischule im Samnaun gegründet,\nangesichts der Verhältnisse in der Talschaft (vgl. dazu weiter oben insb. Erw. 4 b)\nfür einigen Zündstoff gesorgt haben muss. Diese Umstände sowie die Tatsache,\ndass die Gemeindebehörden in dieser Angelegenheit nicht zur Verschwiegenheit\nverpflichtet waren, lassen darauf schliessen, dass sich der Name des Vereins auch\naufgrund des Schreibens an den Gemeindevorstand vom 8. Oktober 1998 derart in\nder Bevölkerung beziehungsweise in der Tourismusbranche herumgesprochen hat,\ndass die Berufungsklägerin bereits vor dem 22. Oktober 1998 davon Kenntnis nehmen konnte.\n\nd) Ein vierter Brief ging an die Luftseilbahnen (LSB) Samnaun AG. Auch darin\nwird die Adressatin mit praktisch identischem Wortlaut über die Gründung einer\nneuen Schneesportschule sowie über deren Name und Rechtsform informiert. Dieses Schreiben ist allerdings undatiert (vgl. KB 10). Gestützt auf diesen Umstand\nbestreitet die Berufungsklägerin, dass der Brief an die LSB vor dem 23. Oktober\n1998 überhaupt versandt worden ist.\n\nIm Schreiben des Berufungsbeklagten vom 28. Oktober 1998 an interessierte\nSamnauner Personen und Firmen wird festgehalten: “Kontakte mit der Gemeinde,\nmit Samnaun Tourismus und mit der Luftseilbahn Samnaun AG haben ebenfalls\nstattgefunden. Von Seiten des Samnaun Tourismus und der Luftseilbahn Samnaun\nAG werden die Erwartungen bestätigt, das die „Schweizer Schneesportschule\nSamnaun“ willkommen ist. Eine Stellungnahme seitens der Gemeinde ist noch\nausständig.“ Daraus geht hervor, dass das undatierte Schreiben an die LSB\nSamnaun bereits vor dem 28. Oktober 1998 versandt worden sein muss. Darüber\nhinaus wird deutlich, dass zum Zeitpunkt des Schreibens an interessierte Samnauner Personen und Firmen nicht bloss die Kontaktaufnahme mit der LSB Samnaun\nAG erfolgt war, sondern der Berufungsbeklagte auch bereits deren Stellungnahme\n16\n\n"}