{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 1998 davon Kenntnis erhalten\nhat, dass eine neue Skischule bei Samnaun Tourismus eine Anfrage eingereicht\nhat. In der Einladung vom 13. Oktober 1998 war zwar als Traktandum lediglich „Orientierung von Samnaun Tourismus über Anfrage weitere Skischule“ aufgeführt. Wie\ndie Berufungsklägerin zutreffend ausführt, wird also der Name dieser Skischule im\nEinladungsschreiben nicht erwähnt. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die Berufungsklägerin frühzeitig wissen musste, worum es genau bei der Besprechung\nvom 23. Oktober 1998 gehen sollte, damit sie sich überhaupt entsprechend auf die\nSitzung mit Samnaun Tourismus vorbereiten konnte. Damit liegt auf der Hand, dass\ndie Berufungsklägerin noch vor dem 22. Oktober 1998 (Tagebucheintrag) über die\nwesentlichen Details wie den Inhalt der Anfrage und den Namen der neuen Schneesportschule informiert gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass das erwähnte\nSchreiben vom 8. Oktober 1998 an eine Organisation aus der Tourismusbranche\nging. Der Name des neu zu gründenden Vereins wurde also mit diesem Schreiben\nVertretern jenes Wirtschaftszweigs bekannt gemacht, zu dem auch die Berufungsklägerin gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Samnaun lediglich\nrund 800 Einwohner zählt. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass\ndie wichtigsten Anbieter auf dem Gebiet des Wintertourismus, zu denen fraglos\n14\n\nauch die Berufungsklägerin als bis anhin einzige Betreiberin einer Ski- und Snowboardschule in Samnaun gehört, einander kennen. In Anbetracht dessen sowie der\nBedeutung des Wintertourismus für die Talschaft Samnaun und der Brisanz, die\neine solche Neuigkeit demnach für einen Grossteil der Bevölkerung haben musste,\nwird deutlich, dass sich der Name der neuen Schneesportschule in der Gemeinde\nbeziehungsweise zumindest innerhalb der Tourismusbranche herumgesprochen\nhaben muss, so dass auch die Berufungsklägerin davon Kenntnis nehmen konnte.\nDiese Schlussfolgerung beruht entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin\nnicht auf der Annahme „irgendwelcher unbewiesener Verhältnisse im Samnaun“.\nVielmehr gründet sie einerseits auf der Tatsache, dass die Gemeinde Samnaun\neine Kleingemeinde ist, welche vorwiegend vom Tourismus lebt, und andererseits\nauf der Konsequenz, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen aus diesen Fakten gezogen werden muss. Angesichts der genannten Tatsachen wäre es wirklichkeitsfern, anzunehmen, das Schreiben an Samnaun\nTourismus hätte sich nicht derart ausgewirkt, wie oben beschrieben. Dies um so\nmehr, als für den Vorstand von Samnaun Tourimus kein Grund bestand, über die\nAnfrage der Berufungsbeklagten Schweigen zu bewahren.\n\nc) Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Oktober 1998 wurde auch der Gemeindevorstand Samnaun mit der Bitte um Stellungnahme darüber informiert, dass\nsich zur Zeit eine zweite Skischule, nämlich die „Schweizerische Schnee Sport\nSchule Samnaun“ in Form eines Vereins, in Gründung befinde (KB 8). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, der Gemeindevorstand Samnaun\nhabe weder das Recht noch die Pflicht gehabt, den Namen des Berufungsbeklagten\nweiter zu verbreiten. Diesbezüglich beruft er sich auf Art. 26 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG), wonach dem Stimmberechtigten die Einsicht in die Protokolle des\nVorstands nur gestattet wird, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Dabei verkennt er, dass es laut Antwortschreiben vom 16. November 1998\nnicht der Vorstand, sondern der Gemeinderat war, welcher am 4. November 1998\nüber die Stellungnahme zur Vereinsgründung Beschluss gefasst hat (vgl. KB 8). Die\nProtokolle des Gemeinderats sind aber öffentlich und stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen, ohne dass dieser ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dartun muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 GG sowie Raschein/Vital, Bündnerisches\nGemeinderecht, Chur 1991, S. 155). Darüber hinaus werden gemäss Art. 13 Abs. 2\nder Gemeindeverfassung von Samnaun auch die Traktanden des Gemeinderats in\nder Regel veröffentlicht. Es sei denn, es liegen schutzwürdige Interessen vor, welche einer Veröffentlichung entgegenstehen würden. Die Berufungsklägerin macht\nindessen weder konkrete schutzwürdige Interessen geltend, noch sind solche er-\n15\n\n"}