{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-23_2002-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976396a23e9c77aac31ceb89baf2a0dd815a74387b354f16ff5468848a315f407c1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_23", "Checksum": "acb17d3ef9a38b17671cdddabe35b295"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2002 ZF 2002 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 24.06.2002 ZF 2002 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese werden\ndurch die Bekanntgabe des Namens der Berufungsbeklagten nicht tangiert. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann demnach aus der Schweigepflicht\ngemäss Art. 97 AVIG nicht abgeleitet werden, dass das RAV Samedan den Namen\nder Berufungsbeklagten geheim halten musste. Vielmehr ist davon auszugehen,\ndass eine Bekanntgabe des Namens seitens des RAV unumgänglich war. Wie es\nschon der Name sagt, besteht die Aufgabe des RAV darin, Stellensuchenden eine\nArbeit zu vermitteln. Der Verein wandte sich denn auch aus dem Grund an das RAV,\nweil er fünf offene Stellen für Ski- und Snowboardlehrer zu besetzen hatte. Soll einem Arbeitsuchenden ein Arbeitsplatz verschafft werden, so muss ihm selbstverständlich bekannt gegeben werden, welche Stellen bei welchem Anbieter als offen\ngemeldet wurden. Beim Namen des als Stellenanbieter in Gründung stehenden Vereins handelte es sich demnach um eine Information, deren Bekanntgabe eine Voraussetzung für die erfolgreiche Stellenvermittlung bildete. Zweifelsohne liegt es im\nallgemeinen Interesse, so vielen Arbeitsuchenden wie möglich eine Arbeitsstelle zu\nverschaffen, um die Arbeitslosenzahlen so niedrig wie möglich zu halten. Der Name\ndes Berufungsbeklagten fällt folglich unter die nicht personenbezogenen Daten, die\nvon allgemeinem Interesse sind. Solche dürfen aber gemäss Art. 97a Abs. 3 AVIG\nveröffentlicht werden. Damit wird klar, dass jeder interessierte und für die Stelle als\nSki- und Snowboardlehrer in Frage kommende Arbeitsuchende vom Namen des\nVereins Kenntnis erhalten konnte. Sofern das RAV Samedan mit einem modernen,\nvon jedem Stellensuchenden frei einsehbaren Computersystem arbeitet, war diese\nInformation sogar jedem zugänglich, der auf dem RAV in dieses System Einsicht\nnahm. Da sich die Stellenausschreibung an Ski- und Snowboardlehrer richtete, ist\ndavon auszugehen, dass sich der Name des neuen Vereins in einer relativen kleinen, auf den Wintertourismus ausgerichteten Gemeinde wie Samnaun zumindest\nunter den Skilehrern beziehungsweise in den im Bereich des Wintersports tätigen\nKreisen herumgesprochen hat. Damit wurde der Name des Berufungsbeklagten gerade in den Kreisen bekannt, zu denen auch die Berufungsklägerin als Betreiberin\neiner Schneesportschule gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wintertourismus in einer Tourismusregion wie Samnaun eine wesentliche Einkommensquelle\nfür einen Grossteil der Einwohner bildet. Dies lässt darauf schliessen, dass der\nName des neuen Vereins schon aufgrund der Auswirkungen des einen Schreibens\nan das RAV vom 6. Oktober 1998 eine relativ ausgedehnte Verbreitung gefunden\nhat, welche sich von einem rein internen Gebrauch, der laut Bundesgericht keine\nzeitliche Priorität zu begründen vermag, deutlich unterscheidet.\n13\n\nb) Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 (KB 9) teilte O. Z. dem Vorstand von\nSamnaun Tourismus mit, dass sich zur Zeit eine zweite Skischule in Gründung befinde. Es handle sich dabei um den Verein „Schweizerische Schnee Sport Schule\nSamnaun“. Gleichzeitig bat er im Hinblick auf die Erteilung der kantonalen Bewilligung um eine Stellungnahme. Am 13. Oktober 1998 beschloss der Vorstand von\nSamnaun Tourismus, die Anfrage der Berufungsklägerin vor Abgabe einer Stellungnahme mit der Skischule Nova zu besprechen (BB 30). Infolgedessen lud Samnaun\nTourismus die „Schweizer Skischule Nova Samnaun GmbH“ gleichentags zu einer\nBesprechung dieses Themas am 23. Oktober 1998 ein (KB 25). Der Rechtsvertreter\nder Berufungsklägerin räumt nun ein, aufgrund dieser Einladung habe seine Mandantin zwar vor der Besprechung vom 23. Oktober 1998 Kenntnis davon gehabt,\ndass eine weitere Skischule bei Samnaun Tourismus eine Anfrage eingereicht\nhabe. Den Namen der neuen Skischule habe sie jedoch mangels entsprechender\nInformationen im Einladungsschreiben zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Auch das\nSchreiben an Samnaun Tourismus habe somit nicht dazu geführt, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Namen des Berufungsbeklagten hätte erhalten können\noder müssen. Dieser Argumentation kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird,\nnicht gefolgt werden.\n\n"}